"Wir können den Wind

Aristoteles

können die Segel richtig setzen"

nicht bestimmen, aber wir

PATIENTENVERFÜGUNG UND MEHR

WER DARF ENTSCHEIDEN BEI KRANKHEIT ODER UNFALL?

Schlaganfall, ein schwerer Verkehrsunfall oder ein Patient im Koma.

Es gibt einige Situationen, in denen ein selbstverantwortliches Handeln nicht möglich ist und sinnvolle Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können.

Daher ist es gut, wenn man vorher festgelegt hat, was in solch einem Fall zu tun oder zu lassen ist.

Die Verfügungen bzw. die Vollmacht sollten ganz individuell
auf ihre Wünsche und ihre Situation angepasst werden.
Hierzu finden Sie auf der Internetseite www.bmj.de
(Bundesministerium der Justiz)
ausführliche Erläuterungen und Textvorschläge.
 

 DIE PATIENTEN-VERFÜGUNG

Eine Patienten-Verfügung schafft Klarheit für Arzt und Patient.

Bei der Errichtung einer Patienten-Verfügung kann jeder selbst Vorsorge und damit bindende Entscheidungen treffen, solange er noch in der Lage ist, klar zu denken und zu fühlen. In diesem Dokument wird festgelegt, in welcher Situation welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden. Seit dem 1. September 2009 gibt es diesbezüglich eine gesetzliche Regelung: § 1901 a BGB.

Eine Patienten-Verfügung soll so konkret wie möglich sein. Viele Patientenverfügungen sind leider zu allgemein verfasst. So können dann im Ernstfall die eigenen Wünsche nicht umgesetzt werden. Wem eine rechtsgültige Patientenverfügung wichtig ist, kann diese z.B. auch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt erstellen. Mittlerweile gibt es einige Kanzleien die sich auf das Thema spezialisiert haben.Die Patienten-Verfügung ersetzt weder die Vorsorge-Vollmacht zur Bestellung eines Bevollmächtigten noch eine Betreuungs-Verfügung. Diese beiden Formulare sollten auf jeden Fall ebenfalls ausgefüllt werden. Betreuer und Bevollmächtigte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Patienten an seine schriftliche Patienten-Verfügung gebunden.

Die Verfügung sollte dann in je einem Exemplar dem Hausarzt, evtl. einem Angehörigen und bei Aufnahme in ein Krankenhaus den Ärzten zur Krankenakte gegeben werden. Alle Exemplare müssen persönlich unterschrieben werden (keine kopierte Unterschrift). Notieren Sie sich wer eine solche Verfügung erhalten hat, damit im Falle eines Widerrufs alle Exemplare wieder eingezogen werden können.

DIE VORSORGE-VOLLMACHT

Neben der Patienten-Verfügung empfiehlt es sich, einer Person seines Vertrauens eine Vorsorge-Vollmacht zu erteilen. Hier wird genau geregelt, was der Bevollmächtigte tun soll, wenn man nach einem Unfall oder schwerer Krankheit, z.B. bei Bewusstlosigkeit oder einem Schlaganfall seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Der Bevollmächtigte ist an die Patienten-Verfügung gebunden und hat nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass diese realisiert wird.


Wichtig zu wissen:

Angehörige, und hierzu zählt auch der Ehepartner, sind nicht vertretungsberechtigt, wenn man selbst nicht mehr entscheiden 

kann.  Sie benötigen eine ausdrückliche Bevollmächtigung in Form einer Vorsorgevollmacht. Der Ehepartner oder die Kinder sind keine gesetzlichen Vertreter! 

Neben allen Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern, kann die Vorsorge-Vollmacht aber auch noch um verschiedene Punkte erweitert werden.

Hierzu zählen zum Beispiel:

– die Berechtigung zur Vertetung in Renten-, Versorgungs- und Rechtsangelegenheiten

– die Berechtigung zur Verwaltung des Einkommens und Vermögens

(bei einer erteilten Verfügung über Bankkonten muss zusätzlich eine separate Bankvollmacht erfolgen)

– die Berechtigung zur Beauftragung von häuslichen Pflegediensten oder auch die Berechtigung zur Heimeinweisung

– die Berechtigung Mietverträge zu kündigen und den Haushalt aufzulösen

– die Berechtigung eingehende Post zu empfangen und zu öffnen

Falls Immobilien vorhanden sind und der Bevollmächtigte auch in diesem Bereich tätig werden soll, ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich.

DIE BETREUUNGS-VERFÜGUNG

Die Betreuungs-Verfügung empfiehlt sich für Personen, die niemanden haben, dem sie eine Vorsorge-Vollmacht erteilen wollen. Durch eine Betreuungs-Verfügung kann festgelegt werden, wer vom zuständigen Gericht zum Betreuer bestellt werden soll, falls dies nach einem Unfall oder bei schwerer Krankheit notwendig wird.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, in der Betreuungs-Verfügung einen Ausschluss vorzunehmen, z.B. „Frau/Herr …“ soll auf keinen Fall zu meiner Betreuerin / zu meinem Betreuer bestellt werden.